11.

Okt

2007

Stellvertretender Luftsicherheitsbeauftragte/r Drucken E-Mail

Alle Bereiche, die die Luftfahrt betreffen, sollen einem einheitlich hohen Sicherheitsstandard entsprechen. Bei Reglementierten Beauftragten wird daher hinsichtlich der Schulungsanforderungen nicht mehr zwischen dem Luftfracht-Sicherheitsbeauftragten und den dessen Stellvertreter sowie den Verantwortlichen der Niederlassungen unterschieden.

Die genannten Personengruppen zählen zum Sicherheitspersonal und sind nach § 3 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) zu schulen. >> Bitte nutzen Sie unser Angebot für die Schulung von Luftsicherheitspersonal 35 Stunden.

 

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Telefon 0711 633 98 44
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