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Alle Bereiche, die die Luftfahrt betreffen, sollen einem einheitlich hohen Sicherheitsstandard entsprechen. Bei Reglementierten Beauftragten wird daher hinsichtlich der Schulungsanforderungen nicht mehr zwischen dem Luftfracht-Sicherheitsbeauftragten und den dessen Stellvertreter sowie den Verantwortlichen der Niederlassungen unterschieden. Die genannten Personengruppen zählen zum Sicherheitspersonal und sind nach § 3 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) zu schulen. >> Bitte nutzen Sie unser Angebot für die Schulung von Luftsicherheitspersonal 35 Stunden. Schulungsinhalte Niederlassungsverantwortlicher: |

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